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Lippe Blatt / Regionales / Der Rechtstipp: Behörde will unser Haus

Der Rechtstipp: Behörde will unser Haus

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Ziver Kurt, Kanzlei, HüsemannAugustdorf / Schlangen (Kreis Lippe) - Rechtsanwalt Ziver Kurt arbeitet für die Kanzlei HÜSEMANN ERBRECHT und wird immer wieder mit Fragen konfrontiert, die auch für unsere Leser interessant sind.

Frage: Meine verwitwete Mutter hat im Jahr 2005 ihr 2-Familien-Haus ohne Entgelt auf mich übertragen. Sie hat für sich aber ein lebenslängliches und kostenloses Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen lassen. Das Haus hat einen Wert von etwa 160.000,00 €. Meine Mutter befindet sich seit Oktober letzten Jahres im Pflegeheim. Die Pflegeheimkosten übernimmt das Sozialamt zum größten Teil, weil meine Mutter nur eine kleine Rente erhält.

_____

Jetzt haben wir ein unfassbares Schreiben von der Behörde erhalten. Sie verlangt die Herausgabe des Hauses. Kann das Sozialamt uns tatsächlich aus unserem eigenen Haus werfen?

Antwort: Nein, ganz so einfach ist das für den Sozialhilfeträger nicht. Die Behörde hat Sie deshalb angeschrieben, weil sie davon ausgeht, dass Ihre Mutter Ihnen das Grundstück mit dem Haus geschenkt hat. Wenn eine Person (Schenker) einer anderen Person (Beschenkter) etwas aus seinem Vermögen schenkt und danach seinen eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, dann kann das Geschenk von dem Schenker innerhalb von 10 Jahren zurückgefordert werden. Dieses Recht auf Rückforderung steht also eigentlich Ihrer Mutter zu. Es geht jedoch auf die Behörde über, wenn sie Leistungen wie z.B. Übernahme von Pflegeheimkosten erbringt.

Die Immobilie darf aber nur dann herausverlangt werden, wenn der Unterhaltsbedarf, also die (ungedeckten) Pflegeheimkosten, höher liegen als der Schenkungswert. Dass ist fast nie und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei Ihnen nicht der Fall. Dann kann nur eine monatliche Zahlung verlangt werden bis der Schenkungswert erschöpft ist. Sie müssen daher, wenn überhaupt, nur einen Geldbetrag abführen. Wie lange Sie zahlen müssen, hängt dann von der Aufenthaltsdauer Ihrer Mutter im Pflegeheim und vom Wert der Schenkung ab.

Es muss daher der Schenkungswert ermittelt werden. Hierfür geht man von dem Wert der Immobilie aus und zieht anschließend Lasten wie z.B. das eingetragene Wohnrecht ab. Der Wert eines Wohnungsrechtes wird anhand von Sterbetafeln berechnet.

Beispiel: Ist Ihre Mutter zum Zeitpunkt der Übertragung (2005) 70 Jahre alt gewesen und könnte man die Wohnung Ihrer Mutter für monatlich 500,00 € vermieten, so müssten ca. 65.000,00 € vom Verkehrswert abgezogen werden. Sie hätten somit höchstens 95.000,00 € geschenkt bekommen.

Hinweis: Hat Ihre Mutter vor oder anlässlich der Übertragung eine nahezu gleichwertige Gegenleistung von Ihnen bekommen, stellt die Hausübertragung gar keine Schenkung dar. Haben Sie Ihre Mutter beispielsweise jahrelang gepflegt oder Ihr einen relativ hohen Kredit gegeben, dann kann von einer Schenkung keine Rede mehr sein.

Tipp: Wenn bei Zahlungen an die Behörde Ihr eigener Unterhalt oder der Unterhalt Ihrer Familie gefährdet ist, müssen Sie keine Beträge abführen. Darauf sollten Sie sich dann unbedingt berufen.

 

Rechtsanwältin Mariele Hüsemann
Kontaktdaten in Augustdorf
Pivitsheider Str. 45
32832 Augustdorf
Telefon 0 52 37 / 89 99 - 0
Telefax 0 52 37 / 89 99 - 19
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
www.huesemann-erbrecht.de

Mo. bis Fr. 9.00 - 13.00 Uhr
und 14.00 - 17.30 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Kanzlei in Schlangen
Schützenstraße 1
33189 Schlangen
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Hier finden Sie weitere weitere Berichte der Kanzlei Hüsemann , die bisher in unserer Internetzeitung erschienen sind.

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