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Lippe Blatt / Regionales / Das Vermächtnis: Brauche ich einen Erbschein?

Das Vermächtnis: Brauche ich einen Erbschein?

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Augustdorf / Schlangen (Kreis Lippe) - Rechtsanwalt Ziver Kurt arbeitet für die Kanzlei HÜSEMANN ERBRECHT und wird immer wieder mit Fragen konfrontiert, die auch für unsere Leser interessant sind.


Frage: Meine Tante ist verstorben. Sie hat mehrere Immobilien und ein Gemälde mit einem Wert von geschätzt 20.000 € hinterlassen. Vor einigen Wochen ist ein Testament gefunden worden. In ihrem Testament steht, dass ich das Gemälde erhalten soll. Die Immobilien und das sonstige Vermögen sollen sich ihre beiden Kinder teilen. Jetzt ist vom Nachlassgericht ein Erbschein ausgestellt worden, der nur die Kinder als Erben erwähnt. Brauche ich zwingend einen Erbschein, um meinen Erbteil verlangen zu können?

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Antwort: Bevor die Frage beantwortet werden kann, muss geklärt werden, ob Sie wirklich (Mit-) Erbe oder doch „nur“ Vermächtnisnehmer sind. Das sind nämlich zwei verschiedene paar Schuhe.

Mit dem Eintritt des Todes geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen (Gegenstände, Barvermögen, aber auch Schulden) automatisch auf den oder die Erben über. Die Erben müssen nichts dazu tun, auch eine Annahmeerklärung ist nicht nötig. Sind mehrere Erben vorhanden, steht ihnen eine Quote aus dem gesamten hinterlassenen Vermögen des Verstorbenen zu, bei zwei Erben je ½-Anteil, wenn nichts anderes im Testament angeordnet ist. Einzelne Gegenstände werden den Erben regelmäßig nicht zugewiesen. Sie müssen dann die Sachen aus der Erbschaft unter sich teilen.

Beispiel: Wenn die gesamte Erbschaft Ihrer Tante nach Abzug der Kosten einen Wert von 150.000 € hat, dann stehen den beiden Kindern Gegenstände (Immobilien, Schmuck, Konten etc.) mit einem Wert in Höhe von jeweils 75.000 € zu. Wenn Ihre Tante nichts weiter geregelt hat, müssen sich die Kinder wegen der genauen Aufteilung einigen. Wenn sie sich nicht einigen, kann eines der Kinder auch die Zwangsversteigerung beantragen, um die sog. Erbengemeinschaft aufzulösen.

Mit dem Vermächtnis hingegen soll einer Person (sog. Vermächtnisnehmer) ein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlass zukommen, ohne dass diese Person Erbe wird. Der Vermächtnisnehmer wird also nicht direkt nach dem Eintritt des Todes Eigentümer. Er muss von dem oder den Erben den vermachten Gegenstand herausverlangen.

Ob Sie Erbe geworden sind oder das Gemälde lediglich vermacht bekommen haben, richtet sich danach, was Ihre Tante wirklich wollte. Zwar spielt hier der Wortlaut des Testamentes eine große Rolle. Jedoch muss man auch berücksichtigen, dass die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ in der Umgangssprache dasselbe sind. Wenn das Testament nicht eindeutig ist und niemand sagen kann, was gewollt ist, kommt folgende Regel zu Anwendung: sind einer Person nur einzelne Gegenstände zugewendet, geht man von einem Vermächtnis aus. Diese Regel gilt besonders dann, wenn diese zugewendeten Gegenstände im Verhältnis zur Gesamterbschaft einen geringen Wert haben.

In Ihrem Fall wird man wohl von einem Vermächtnis ausgehen müssen, weil Ihnen „nur“ das Gemälde zugewendet wurde und dieser Gegenstand gegenüber den Immobilien wohl einen viel geringeren Wert haben dürfte.

Als Vermächtnisnehmer können Sie daher die Kinder jederzeit anschreiben und um Herausgabe des Gemäldes bitten. Einen Erbschein benötigen Sie hierfür nicht. Das Vermächtnis wird im Erbschein ohnehin nicht aufgeführt.

Rechtsanwältin Mariele Hüsemann
Kontaktdaten in Augustdorf
Pivitsheider Str. 45
32832 Augustdorf
Telefon 0 52 37 / 89 99 - 0
Telefax 0 52 37 / 89 99 - 19
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
www.huesemann-erbrecht.de

Mo. bis Fr. 9.00 - 13.00 Uhr
und 14.00 - 17.30 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Kanzlei in Schlangen
Schützenstraße 1
33189 Schlangen
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Hier finden Sie weitere weitere Berichte der Kanzlei Hüsemann, die bisher in unserer Internetzeitung erschienen sind.


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