Der Rechtstipp: Wer trägt die Beerdigungskosten?
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Augustdorf / Schlangen (Kreis Lippe) - Rechtsanwalt Ziver Kurt arbeitet für die Kanzlei HÜSEMANN ERBRECHT und wird immer wieder mit Fragen konfrontiert, die auch für unsere Leser interessant sind.
Frage: Unser Vater ist verstorben. Mein Bruder und ich hatten seit einigen Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Müssen wir uns um die Bestattung kümmern und die Kosten hierfür tragen?
Antwort: Die Frage, wer für die Beerdigung des Erblassers zu sorgen hat und die Art und Weise der Bestattung bestimmen darf (so genannte Totenfürsorge), ist von der Kostenfrage zu trennen. Die Totenfürsorge ist, wenn der Verstorbene nichts anderes bestimmt hat, nach dem Bestattungsgesetz NRW Sache der nächsten Angehörigen.
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Das sind der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen. In der genannten Reihenfolge haben diese für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen.
Dies bedeutet, dass Sie sich zusammen mit Ihrem Bruder um die Beerdigung Ihres Vaters kümmern müssen, wenn Ihr Vater nicht in einem Testament was anderes bestimmt hat und geschieden oder verwitwet war.
Die Kosten für die Beerdigung trägt aber der Erbe. Die Erben müssen nicht unbedingt die nächsten Angehörigen sein. Der Verstorbene (Erblasser) kann zum Beispiel in einem Testament seinen Nachbarn als Erben einsetzen. Es kann aber trotzdem vorkommen, dass Sie auf den Beerdigungskosten sitzen bleiben. Zum einen können die Erben die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Zum anderen können die Erben auch die Kostenübernahme verweigern, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Tipp: Es gibt die Möglichkeit, die Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger zu verlangen, wenn einem nicht "zugemutet" werden kann, die Kosten selber zu tragen. Der Begriff der "Zumutbarkeit" ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Hier werden sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt als auch welche Nähe und Beziehung zum Verstorbenen bestand. Wenn also das Verwandtschaftsverhältnis zu Ihrem Vater vollkommen zerrüttet war, könnte die Behörde Sie alleine deshalb von der Kostentragungspflicht be-freien. Dies müsste aber ausführlich begründet werden.
Rechtsanwältin Mariele Hüsemann
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